Winterdienste & Streupflichten im Unternehmen

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Die gesetzliche Räum- und Streupflicht

Ein eigenes Bundesgesetz, existiert hierfür nicht. Es gibt jedoch kommunale Gesetze (z.B. Berliner Straßenreinigungsgesetz [StrReinG] die Streu- und Räumpflichten regeln.

Die Pflicht zu streuen und Schnee zu beseitigen, ist ansonsten auf den Arbeitsschutz und die Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen. Wenn es zum Unfall kommen sollte, wird das Gericht in den meisten Fällen Fahrlässigkeit unterstellen und bei Folgedelikten teilweise auf Vorsatz plädieren. (§ 276 BGB – „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“)

Sobald Handlungen durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit andere Menschen Gesundheit, Freiheit, Körper oder Eigentum verletzen, ist man verpflichtet den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für Mieter und Vermieter

In der Regel gilt: Hauseigentümer müssen die Räum- und Streupflicht beachten, sobald es schneit oder glatt wird. Es ist allerdings möglich, diese Pflichten an einen Mieter weiterzugeben.

Da im Grunde die Gemeinden eine Verkehrssicherungspflicht haben, werden die Räumungspflichten meist in der Gemeindesatzung an Haus- und Grundbesitzer delegiert. Ein Bürgersteig muss gefahrlos benutzt werden können. D.h. Anlieger müssen Schnee räumen und vereiste Fläche bestreuen. Jegliche Zugänge und Wege auf dem Grundstück müssen ebenfalls von Eis und Schnee befreit werden. (Bspw.: der Weg zu den Mülltonnen oder Parkplätzen)

Die Eigentümer müssen aber nicht die gesamte Fläche bearbeiten, das wäre nicht machbar. Es ist ausreichend, wenn eine Schneise von mindestens einem Meter Breite geschlagen wird, um Fußgänger einen nahtlosen Übergang zu bescheren.

Zeiten Winterdienst

Der Eigentümer des Hauses hat die Möglichkeit, bei Erstellung eines Mietvertrages die Räum- und Streupflichten auf einen Mieter zu übertragen. Er muss diesen Punkt im Mietvertrag explizit erwähnen oder auf einen klar definierten Teil in der Hausordnung verweisen, in der diese Pflicht festgeschrieben ist.

Es ist zwingend notwendig, dass jeder Mieter diese Pflichten auferlegt bekommt, da sonst einige benachteiligt werden. Am besten sollte man einen klar strukturierten Winterdienstplan innerhalb der Hausgemeinschaft haben.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen. Die anfallenden Kosten können über die Betriebskosten auf die Mieter übertragen werden. Der Hauseigentümer ist jedoch immer noch dazu verpflichtet zu kontrollieren, ob die Dienstleister der Arbeit nachkommen.

Falls eine zugeteilte Person oder der Hauseigentümer durch eine Krankheit, Schwäche, Vollzeitarbeit oder Urlaub verhindert ist, entbindet ihn das jedoch nicht von seinen Streu- und Räumpflichten. Er muss für eine Vertretung sorgen.

Streugut

Es gibt einige Möglichkeiten, eine Eisfläche rutschfest zu machen. Es gibt verschiedenes Streugut wie z. B.: Sand, Kies, Streu-Granulat oder in einigen Fällen auch Salze. Zu empfehlen ist es allerdings nicht als Privatperson Salze zum Streuen einzusetzen, da eine Umweltbelastung zu viele Risiken birgt und teilweise Salze verboten sind.

Die regionalen Bestimmungen sind verschieden und meistens sollte Splitt, Kies oder Sand verwendet werden, da es gute Mittel sind, welche Erdboden und Pflanzen nicht beschädigen. Bitte verzichten Sie auf den Einsatz von Holzspänen, da diese sich mit Wasser vollsaugen und die Rutschgefahr teilweise verschlimmert wird.

Wie sie ihren Kunden & der Belegschaft Sicherheit gewährleisten können

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen Unternehmen verhindern, das Belegschaft, Passanten oder Kunden durch die Versäumnis des Dienstes zu Schaden kommen.

Es gilt: Bevor der erste Mitarbeiter eintrifft, müssen Wege frei sein. Wenn die Belegschaft den Heimweg antritt, ebenso. (§3 des Arbeitsschutzgesetz)

Im Falle eines starken Schneefalles kann es unter Umständen nötig sein, die Dächer von Schneelasten zu befreien, um eine Dachlawine oder herabfallende Eiszapfen zu verhindern.

Schnee schieben

Fazit

Unternehmen sollten einen klaren Plan haben.

Dieser sollte jegliche Winterdienste für jeden Tag in der Woche abdecken. Zudem sind in diesem Fall Streugut und technische Hilfsmittel zu stellen. Bitte erkundigen Sie sich in der Gemeindeverwaltung zur Zulässigkeit des jeweiligen Streugutes.

Der einfachere Weg ist es, einen Dienstleister zu beauftragen.

Dieser muss ständig kontrolliert werden. Im Vertrag sollten klare Zeiträume definiert werden. Es ist zu empfehlen, eine Klausel im Vertrag zu berücksichtigen: Der Dienstleister ist verpflichtet, die Wetterlage dauerhaft zu beobachten, um auch zwischendurch nach Eigeneinschätzung aktiv zu werden.

Achtung!

Vorsicht bei Übertragung der Schneebeseitigungs-, und Streupflichten auf einen Dienstleister, man spricht von vertraglich übernommener gesetzlicher Haftpflicht. Noch größere Vorsicht im Falle der unentgeltlichen oder entgeltlichen Übertragung an einen Freiwilligen.

Machen Sie nicht den Fehler, allein deshalb auf die eigene Haftpflichtversicherung zu verzichten. Auch wenn ihr Winterdienst oder der freiwillige Helfer nicht oder nicht rechtzeitig zur Stelle war, der Geschädigte wird seinen Schadensersatzanspruch im Regelfall zunächst gegen Sie den Eigentümer erheben.

Ihr Haftpflichtversicherer wird den berechtigten Schadensersatzanspruch bis zur Vertragsdeckungssumme entschädigen oder den unberechtigten Anspruch abwehren, und das zur Not sogar prozessual, um erst hiernach den Regress gegen den Verursacher zu führen.

Privatperson stürzt auf dem Gehweg – was ist zu tun?

Geschädigte Person

Kümmern Sie sich als Erstes um Ihre medizinische Versorgung, sollte das von Nöten sein. Lassen Sie im Nachgang auch kleine Beschwerden überprüfen. Am besten durch einen passenden Facharzt. Bei schlimmeren Stürzen rufen Sie den Krankenwagen. Wichtig ist im Anschluss die sofortige Fotodokumentation des Unfallortes, um die Umstände für den Sturz erklären zu können. Sollten Sie verletzt sein, bitten Sie einen Rettungssanitäter oder Polizisten mit Ihrem Handy Bilder zu machen.

Grundlage für den Schadenersatz ist nach BGB § 823 Schadensersatzpflicht. Die Beweislast liegt bei Ihnen. Machen Sie insbesondere Fotos der Sturzstelle, des dazugehörigen Hauses oder der Straße. Zeigen Sie den Streuzustand deutlich auf den Bildern auf.

Sollte es auf dem Weg zur Arbeit oder während der Arbeit passiert sein, melden Sie den Unfall dem Arbeitgeber, damit dieser die Berufsgenossenschaft informieren kann. Außerdem wird Ihre Krankenversicherung Sie dazu befragen, um mögliche Regresse bei dem Schädiger einzufordern.

Eigentümer

Sicher Sie schnellstmöglich die Unfallstelle und beheben Sie eventuelle Mängel, nachdem Sie eine Fotodokumentation des Ortes gemacht haben. Auch wenn noch keine Ansprüche an Sie gerichtet wurden, sollten Sie Ihre jeweils passende Versicherung (Privathaftpflicht, Betriebshaftpflicht oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht) kontaktieren, um möglichen Obliegenheitsverletzungen entgegenzuwirken.

Welche Versicherung für wen?

Für private Hauseigentümer im selbst genutzten Einfamilienhaus:

Die Privat-Haftpflichtversicherung. Gelegentlich prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen, gilt die auch bei Vermietung bis zu einer Einliegerwohnung.

Für (reine) Vermieter von Häusern (z. B. Mehrfamilienhäuser/Gewerbegebäude) oder Grundstücken:

Die Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft:

Die Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz, vollkommen unabhängig davon, ob jeder einzelne Miteigentümer die jeweilige Wohnung selbst nutzt.

Für Unternehmer auf eigenen Grundstücken:

Die Betriebshaftpflichtversicherung schließt das zumeist ein, prüfen Sie ihre Vertragsbedingungen.

versicherungsschutz

Winterdienste von der Steuer absetzen

Die Kosten für einen Winterdienst können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu einer Höhe von 20% (maximal 4.000 €) abgezogen werden als Privatperson.

Zu den Kosten für einen Winterdienst zählen die Lohnkosten für die Schneeräumung oder das Streuen von Splitt. Die Materialkosten (Splitt, Schneeschieber oder Schneeschaufel) werden dabei nicht berücksichtigt.

Wird ein Winterdienst als Unternehmer beauftragt, handelt es sich um eine übliche Betriebsausgabe.

Als Vermieter können die gesamten Kosten auch die Materialkosten für Salze etc. als Werbungskosten angesetzt werden. Je nach Mietvertrag kann dieses Risiko auch an den Mieter vergeben werden. Durch die verschieden Miet- und Wohnkonstellationen muss immer nur geklärt werden, ob die Gefahrtragung eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine WEG trägt.

Wenden Sie sich an uns. Ihnen wird geholfen. Versprochen.

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